AGB
   

.

Gebäude- und Energietechnik

.

Sanitär-Heizung-Solar-Dach-Service

 
  Homepage - Vermietung - Über uns - Kontakt -RGI
 

5/1

1.0 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

1.1 Vertragsabschluss, Angebote, Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden, Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einsch!. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben,

1.2 Preise

Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei besonderen Umständen sowie nach schriftlicher Vereinbarung, trägt ggf. die Verbrauchskosten der Unternehmer,

1.3 Lieferbedingungen - Leistungen

Lieferungen erfolgen per Nachnahme, unfrei und unversichert, auf Rechnung und Gefahr des Kunden, ab Lager Leutkirch. Für Lieferungen, die ab Werk (Hersteller) Vorlieferanten oder Großhandel erfolgen, gelten die jeweiligen firmeneigenen Lieferbedingungen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Beschädigungen beim Transport sind nicht bei uns, sondern unverzüglich beim Beförderungsträger zu reklamieren. Leistungen erfolgen erst, wenn die Finanzierung sichergestellt / nachgewiesen bzw. eine angemessene Vorkasse geleistet ist.

1.4 Zahlungsbedingungen und Verzug

Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

1.5 Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung), Im Übrigen gilt § 640 BGB,

1.6 Sachmängel- Verjährung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z. B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussaqen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages,

2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs, 1 Nr,2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertraqes für Arbeiten an einem Bauwerk,

a) Im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs­ oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die  Arbeiten

- bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,

- nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind

- und die erngebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden,

3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs,1 Nr,1 i, V, m § 309 Nr.8b) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertraqes für Reparatur-, Ausbesserunqs-, Instandhaltunqs­, Einbau-, Erneuerunqs- oder Umbauarbeiten  an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutunq für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben,

Die einiähriqe Frist für Mängelansprüche qilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z, B, - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs,3 BGB), - bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder - bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen - sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen,

4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung Verschleiß (z, B, bei Dichtungen) entstanden sind,

5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und

a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze, 

1.7 Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuld haft nicht gewährt oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Untemehmers zu ersetzen, sofem nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

1.8 Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ft BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Einqanq sämtlicher Zahlunoen aus dem Vertraq vor,

 

1.9 Wirksamkeit

Durch Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle eine solche Regelung zu treffen, die der ursprünglich vorgestellten mit rückwirkender Kraft am nächsten kommt.

1.10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Leutkirch im Allgäu, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist. Für die gesamten Geschäftsbeziehungen gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

1.11 Datenschutz

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen oder entstehende Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

1.12 Sonstiges

Druckfehler, Irrtum und Preisänderungen vorbehalten.